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Barrierefreiheit auf Ihrer Homepage – in Ihrem Online-Shop

Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) in Kraft. Was bedeutet das für Ihre Internetpräsenz?

Worum geht es überhaupt?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) soll die Inklusion im Bereich der digitalen Medien und des Internets fördern und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Betroffen ist auch Ihre Internetpräsenz, wenn Sie einen Online-Shop betreiben oder geschäftliche Kommunikation/Interaktion wie Online-Terminbuchungen oder andere Kontaktmöglichkeiten anbieten.

Welche rechtlichen Vorgaben es gibt, wie Sie diese umsetzen und welche Konsequenzen bei Nichtumsetzung drohen, erfahren Sie in diesem Blogartikel.

Das Wichtigste in Kürze

Sind alle Betreiber einer Homepage betroffen?


Nein! Kleinstunternehmer*innen sind ausgeschlossen. Hierzu zählen Unternehmen
  • mit weniger als 10 Beschäftigten
  • einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme auf höchstens 2 Mio. Euro beläuft.

Was genau schreibt das BFSG vor?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) setzt eine europäische Richtlinie (den European Accessibility Act, EAA) zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen am gesellschaftlichen Leben um. Dahinter steht das Bestreben, auch digitale Medien und das Internet barrierefrei für alle Menschen zugänglich zu machen. Das Gesetz definiert daher nicht nur Produkte, sondern auch Dienstleistungen, die barrierefrei zugänglich gemacht werden müssen. Dazu zählen alle „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. (Siehe hierzu BGBL Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, Abschnitt 1, § 1, Absatz (3), Punkt 5.)

Und hier liegt die Herausforderung für Sie, wenn Sie kein Kleinstunternehmen sind:

Der elektronische Geschäftsverkehr erfasst den E-Commerce und damit jeglichen Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen (Online-Shop). Dabei ist es unerheblich, welche Produkte oder Dienstleistungen Sie in Ihrem Shop anbieten. Außerdem umfasst es alle Online-Interaktions- und Kommunikationsmöglichkeiten wie bspw. ein Kontaktformular.

Ausnahme: B2B-Bereich

Beschränkt sich Ihre Geschäftstätigkeit auf den Business-to-Business-Bereich (B2B), das heißt, dass Sie nur an gewerbliche Kunden/Kundinnen verkaufen, dann findet das BFSG bei Ihnen keine Anwendung, da es Bestandteil des Verbraucherschutzrechtes ist. Sie müssen allerdings sicherstellen, dass private Kunden/Kundinnen nicht bei Ihnen im Online-Shop bestellen können.

Rechtliche Vorgaben nach dem BFSG für Ihren Online-Shop


„Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“

Im Rechtstext heißt es dazu: Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, müssen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste müssen, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Da die Verordnung keine konkreten Aussagen zur Umsetzung trifft, steht zurzeit noch nicht fest, wann Websites tatsächlich den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen!

Empfehlungen für eine „robuste Gestaltung“

Was müssen Sie tun, um keine "Barrieren" auf Ihren Internetpräsenzen zu haben?

  • Bedienung der Webseite rein über die Tastatur ermöglichen.
  • Ausreichende Schriftgröße; Zoom-Funktion einbauen.
  • Gut lesbare Schriftart verwenden.
  • Ausreichenden Kontrast beachten. (Auch bei Bildern beachten!)
  • Verzicht auf Rot und Grün zusammen. Keine grellen Hintergrundfarben verwenden.
  • Einfache und verständliche Sprache verwenden.
  • HTML-Struktur in allen Textelementen anwenden sowie ARIA-Attribute beachten, damit alle Inhalte fehlerfrei von Screenreadern ausgelesen werden können.
  • Erläuterungen einbauen beim Ausfüllen von Formularfeldern.
  • Einheitliche Symbolik verwenden.
  • Verwendung von auditiven oder visuellen Inhalten, versehen mit aussagekräftigen Untertiteln und Beschreibungen (Audiodeskription, Gebärdensprache, Alt-Tags).
  • Kompatibilität der Seite zu Benutzeragenten und assistierender Technik wie Screenreadern, Vergrößerungssoftware, Spracheingabesoftware und Vorlesefunktion sicherstellen.
  • Verschiedene Kontaktmöglichkeiten anbieten: E-Mail, Chat, Rückruf.
  • Barrierefreiheit auch auf allen mobilen Endegeräten sicherstellen!

Auswirkungen des BFSG auf Ihre Rechtstexte

Neben den Pflichten, die zur Umsetzung der Barrierefreiheit beitragen sollen, müssen Sie Ihre Kunden auch über die Barrierefreiheit Ihres Online-Shops oder Ihrer Website aufklären. Diese Informationspflichten nach Anlage 3 BFSG lassen sich, wie die meisten anderen Informationspflichten im E-Commerce, am besten in den AGB umsetzen.

!!! ACHTUNG!!!

Auch die Informationen zur Barrierefreiheit müssen in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden.
Die in der Anlage 3 geforderten Informationen sollen den Kunden über die Umsetzung der Barrierefreiheit informieren. Diese Informationen sollten Sie sodann in Ihren AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle, wie beispielsweise im Footer Ihrer Website, zur Verfügung stellen.

Welche Vorteile haben Sie, wenn Ihre Internetpräsenzen barrierefrei sind?

Für Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen können alltägliche Erledigungen zeitaufwendig und kräftezehrend sein. Der Online-Einkauf bietet prinzipiell die Chance, den Betroffenen eine neue Teilhabe zu ermöglichen. Zum möglichen Betroffenenkreis zählen übrigens selbstverständlich auch ältere Menschen (Silver Age, Babyboomer). Das bedeutet für Sie als Betreiber eines Online-Shops, dass Sie durch die Zurverfügungstellung eines barrierefreien Online-Shops neue Kund*innen und Märkte hinzugewinnen können. Eine barrierefreie Internetpräsenz sorgt für Benutzerfreundlichkeit und Kundenzufriedenheit. Beides ist übrigens Teil Ihrer Suchmachinenoptimierung.

Auch wenn Sie nicht von den Vorgaben des BFSG erfasst werden, kann eine freiwillige Umsetzung der Barrierefreiheit Vorteile bieten. In einer alternden Gesellschaft, in der mehr und mehr Nutzer mit Einschränkungen leben, haben digitale Medien eine immer größere Bedeutung. Sie können größere Absatzmärkte erschließen, Ihre Reichweite steigern und Ihren Business-Auftritt stärken.

FAQ zur verpflichtenden Barrierefreiheit im Internet ab Juni 2025

Was besagt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Es trifft Vorgaben für Produkte und Dienstleistungen im Bereich der digitalen Medien.


Welchen Zweck verfolgt das BFSG?

Das BFSG fördert die Inklusion von Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen sowie älterer Menschen im Bereich der digitalen Medien. Es soll die Teilhabe zu Online- Dienstleistungen und Online-Produkten stärken.


Bin ich als Betreiber einer Internetseite vom BFSG betroffen?

Wenn Sie einen Online-Shop betreiben, auf jeden Fall! Aber auch, wenn Sie Online-Interaktions- und Kommunikationsmöglichkeiten anbieten wie bspw. ein Kontaktformular. Ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmen.


Was genau müsste ich an meiner Internetpräsenz ändern?

Nicht nur Ihre Website an sich muss barrierefrei gestaltet werden. Auch die Mobilversion sowie Apps sind von den Vorgaben des BFSG erfasst. Eine genaue Definition, was Sie genau ändern müssen, ist im Gesetzestext nicht aufgelistet und bietet einen gewissen Graubereich in der Auslegung. Ihre Rechtstexte müssen ebenfalls ergänzt werden und barrierefrei sein. Welche Umsetzungen genau gemeint sein können, haben wir Ihnen in diesem Blogartikel aufgeführt.


Bis wann muss ich die Vorgaben des BFSG umsetzen?

Es genügt nicht, dass Sie alle notwendigen Maßnahmen zum Datum 28.02.2025 angehen. Denn ab dem Stichtag müssen die Barrierefreiheitsanforderungen umgesetzt sein. Die Marktüberwachungsbehörden beginnen zeitgleich mit den Testungen und dann kann es für Sie ungeahnt teuer werden.


Was passiert bei Nichtumsetzung des BFSG?

Werden die Marktüberwachungsbehörden auf einen Verstoß aufmerksam, fordern Sie den Webseitenbetreiber zunächst auf, tätig zu werden. Dies gilt auch bei formaler Nichtkonformität, also wenn Sie die Informationen nach Anlage 3 nicht bereitgestellt haben.


Kommen Sie Ihren Pflichten auch nach Aufforderung durch die Marktüberwachungsbehörde nicht nach, kann ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Verbraucher und anerkannte Verbände ein solches Verfahren anregen. Denkbar sind auch Abmahnungen durch Wettbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).